Beurteilungsstufen (Noten)
Für die Beurteilung der Leistungen der Schüler bestehen folgende Beurteilungsstufen (Noten):
Sehr gut
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(1),
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Gut
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(2),
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Befriedigend
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(3),
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Genügend
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(4),
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Nicht genügend
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(5).
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Mit „Sehr gut“ sind Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in weit über das Wesentliche hinausgehendem Ausmaß erfüllt und, wo dies möglich ist, deutliche Eigenständigkeit beziehungsweise die Fähigkeit zur selbständigen Anwendung seines Wissens und Könnens auf für ihn neuartige Aufgaben zeigt.
Mit „Gut“ sind Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in über das Wesentliche hinausgehendem Ausmaß erfüllt und, wo dies möglich ist, merkliche Ansätze zur Eigenständigkeit beziehungsweise bei entsprechender Anleitung die Fähigkeit zur Anwendung seines Wissens und Könnens auf für ihn neuartige Aufgaben zeigt.
Mit „Befriedigend“ sind Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen zur Gänze erfüllt; dabei werden Mängel in der Durchführung durch merkliche Ansätze zur Eigenständigkeit ausgeglichen.
Mit „Genügend“ sind Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt.
Mit „Nicht genügend“ sind Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler nicht einmal alle Erfordernisse für die Beurteilung mit „Genügend“ (Abs. 5) erfüllt.
Auszug aus der: „Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 24. Juni 1974 über die Leistungsbeurteilung in Pflichtschulen sowie mittleren und höheren Schulen (Leistungsbeurteilungsverordnung)“ und im: „Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Leistungsbeurteilungsverordnung, Fassung vom 10.02.2020“ (Link: https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10009375)
Beurteilung des Verhaltens in der Schule
Für die Beurteilung des Verhaltens in der Schule bestehen folgende Beurteilungsstufen (Noten):
- Sehr zufriedenstellend,
- Zufriedenstellend,
- Wenig zufriedenstellend,
- Nicht zufriedenstellend.
Durch die Noten für das Verhalten des Schülers in der Schule ist zu beurteilen, inwieweit sein persönliches Verhalten und seine Einordnung in die Klassengemeinschaft den Anforderungen der Schulordnung entsprechen. Die durch die Beurteilung des Verhaltens des Schülers zu beurteilenden Pflichten des Schülers umfassen insbesondere die im § 43 des Schulunterrichtsgesetzes genannten Pflichten. Die Beurteilung des Verhaltens des Schülers hat besonders auch der Selbstkontrolle und Selbstkritik des Schülers zu dienen. Bei der Beurteilung sind die Anlagen des Schülers, sein Alter und sein Bemühen um ein ordnungsgemäßes Verhalten zu berücksichtigen. Die Beurteilung ist durch die Klassenkonferenz auf Antrag des Klassenvorstandes zu beschließen."
Schulinterne Grundlagen für die Beurteilung des Verhaltens in unserer Mittelschule:
ZUFRIEDENSTELLEND |
Z1 |
Wiederholte Beleidigungen, Beschimpfungen und Kraftausdrücke gegenüber Mitschülern, sowie respektloser Umgangston mit Erwachsenen (z. B. beim Grüßen: „Servas“, „Habi d´Ehre“…) |
Um |
Z2 |
Wiederholtes Stören des Unterrichts: Schwätzen, Herausrufen…, |
St |
Z3 |
Fälschen von Unterschriften der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten bzw. Nichterbringen von Unterschriften auf Schularbeiten…, Unehrlichkeit |
Fä |
Z4 |
Wenn Handys unerlaubt in die Schule mitgenommen werden. |
Ha |
Z5 |
Bei wiederholter Unpünktlichkeit: mit dem Läuten nicht in der Klasse, Zuspätkommen bei Unterrichtsbeginn…; Ständiges Vergessen von Unterrichtsmaterialien, Unterschriften… |
Un |
Z6 |
Unentschuldigtes Fernbleiben vom Unterricht - Exkursionen, Lehrausgängen, Schulveranstaltungen… |
Fe |
Z7 |
Wiederholtes Verstecken, Wegnehmen… von Eigentum der Mitschüler |
E |
Z8 |
Mutwilliges Zerstören, Beschmutzen… von Eigentum der Mitschüler und der Schule (einschließlich Zeichnungen, Aushänge, Plakate, Texte, Fotos…) |
Z |
Z9 |
Wiederholte Ausübung körperlicher Gewalt, wie Rangeleien, Raufereien… |
G |
Z10 |
Wiederholte Verstöße gegen die Hausordnung |
Ho |
WENIG ZUFRIEDENSTELLEND |
WZ1 |
Aggressiver oder sonstiger unzumutbarer Umgangston gegenüber Mitschülern, Lehrkräften oder dem Personal (Anschreien, Anpöbeln, Unhöflichkeiten, Frozzeln, Nachäffen…) |
Um |
WZ2 |
Mutwilliges, wiederholtes Stören des Unterrichts (Dauerstörer) |
St |
WZ3 |
Wiederholtes Fälschen von Unterschriften der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten bzw. Nichterbringen von Unterschriften auf Schularbeiten …, wiederholte Unehrlichkeit |
Fä |
WZ4 |
Wenn Handys wiederholt unerlaubt in die Schule mitgenommen werden. |
Ha |
WZ5 |
Bei schweren, wiederholten Verstößen (trotz Ermahnung) gegen bei Z5 angeführten Verhaltensvereinbarungen |
Un |
WZ6 |
Wiederholtes unentschuldigtes Fernbleiben vom Unterricht |
Fe |
WZ7 |
Wiederholtes Verstecken, Wegnehmen… von Eigentum der Mitschüler trotz mehrfacher Ermahnung |
E |
WZ8 |
Wiederholtes mutwilliges Zerstören, Beschmutzen… von Eigentum der Mitschüler und der Schule |
Z |
WZ9 |
Wiederholte schwerwiegende Ausübung körperlicher Gewalt trotz Ermahnung mit der Gefahr von Verletzungen |
G |
WZ10 |
Wiederholte schwerwiegende Verstöße gegen die Hausordnung |
Ho |
NICHT ZUFRIEDENSTELLEND |
NZ1 |
Wiederholtes provokantes Verhalten laut WZ1 gegenüber Mitschülern, Lehrkräften oder dem Personal (trotz mehrfacher Ermahnung und Verständigung der Eltern), ausländerfeindliche oder sexistische Äußerungen, Ausüben verbaler und psychischer Gewalt, Einschüchterung von Mitschülern… |
Um |
NZ2 |
Beabsichtigtes, wiederholtes Zerstören des Unterrichts |
ST |
NZ3 |
Bei wiederholten schweren Verstößen (trotz mehrfacher Ermahnung und Verständigung der Eltern) gegen die bei "Wenig zufriedenstellend" angeführten Verhaltensvereinbarungen |
Un |
NZ4 |
Wiederholtes unentschuldigtes Fernbleiben vom Unterricht, trotz mehrfacher Ermahnung und Verständigung der Eltern |
Fe |
NZ5 |
Diebstahl |
E |
NZ6 |
Bei schweren Fällen in der Ausübung körperlicher Gewalt mit Verletzungen, bewusstes Zufügen von Schmerzen (Würgen, Treten, Schlagen, Fausthiebe…), sexuelle Übergriffe |
G |
Diese Grundlagen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit!
Verstöße gegen das Jugendschutzgesetz (Alkohol, Nikotin …) werden ausnahmslos der Polizei gemeldet! |
Bei strafrechtlichen Tatbeständen wie Diebstahl oder vorsätzlicher Beschädigung von Eigentum von Mitschülern oder Schuleinrichtungen ist Schadenersatz zu leisten.
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Legende: E .......... Verstecken … von fremdem Eigentum Fe ......... Fernbleiben vom Unterricht Fä ......... Fälschen, Nichterbringen von Unterschriften… G .......... Ausüben von körperlicher Gewalt Ha ........ Umgang mit Handy |
Ho .......... Verstöße gegen die Hausordnung St ........... Stören des Unterrichts … Um ......... Umgangston …, verbale Gewalt Un .......... Unverlässlichkeit Z ............ Zerstören… fremdes Eigentum
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